Winterdienst-Pflicht: Räum- und Streupflicht einfach erklärt
Wer muss räumen und streuen – und bis wann? Wir erklären die wichtigsten Grundlagen der Räum- und Streupflicht und wie Sie die Aufgabe zuverlässig übertragen.
- Werktags & am Wochenende
- Übertragbar
- Haftung im Blick
Was bedeutet die Räum- und Streupflicht?
Bei Schnee und Glätte müssen Gehwege und Zugänge so geräumt und gestreut werden, dass Passanten sicher gehen können. Diese Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich bei der Kommune – wird per Satzung aber häufig auf die Anlieger, also die Grundstückseigentümer, übertragen.
Betroffen sind damit vor allem Eigentümer, Vermieter, Hausverwaltungen und Gewerbetreibende. Wer die Aufgabe nicht selbst übernimmt, kann sie übertragen – an Mieter (schriftlich) oder an einen Winterdienst wie uns. Wie genau die Pflicht ausgestaltet ist, unterscheidet sich jedoch von Gemeinde zu Gemeinde.
Wer ist verantwortlich?
Die Pflicht kann weitergegeben werden – ganz verschwinden tut sie dadurch aber selten.
Grundstückseigentümer
Trägt in der Regel die Pflicht, sofern die Kommune sie auf Anlieger überträgt.
Vermieter & Verwaltung
Können die Pflicht schriftlich auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen.
Mieter
Zuständig nur bei wirksamer, eindeutiger Übertragung im Mietvertrag oder der Hausordnung.
Winterdienst
Übernimmt die Durchführung; eine Kontroll- bzw. Überwachungspflicht kann beim Eigentümer verbleiben.
Wann und was geräumt werden muss
Die folgenden Werte sind verbreitete Richtwerte – verbindlich ist immer Ihre kommunale Satzung.
Zeiten, Flächen und Umfang variieren je Kommune. Die genannten Angaben dienen der Orientierung und sind keine verbindliche Vorgabe.
Was passiert bei Verletzung der Pflicht?
Wird nicht ausreichend geräumt und gestreut, kann das ernste Konsequenzen haben.
Haftung bei Unfällen
Stürzt jemand auf einer nicht gesicherten Fläche, drohen Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen.
Mögliche Bußgelder
Je nach Satzung können Verstöße gegen die Räum- und Streupflicht mit Bußgeldern geahndet werden.
Versicherungsschutz
Bei verletzter Pflicht kann der Versicherungsschutz im Schadensfall eingeschränkt sein.
Die Pflicht einfach übertragen
Sie müssen nicht selbst zur Schneeschaufel greifen – wir übernehmen die Durchführung für Sie.
Leistung beauftragen
Wir vereinbaren Umfang, Flächen und Zuständigkeiten schriftlich mit Ihnen.
Zuverlässige Durchführung
Geräumt und gestreut wird nach Plan und Wetterlage – vorausschauend statt reaktiv.
Dokumentation
Auf Wunsch dokumentieren wir die Einsätze nachvollziehbar – als Nachweis im Ernstfall.
Sie behalten den Überblick
Feste Ansprechpartner und klare Abstimmung geben Ihnen Planungssicherheit.
Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen zur Räum- und Streupflicht und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich sind die Regelungen Ihrer Kommune sowie individuelle vertragliche Vereinbarungen. Im Zweifel wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde oder an rechtlichen Beistand.
Fragen zur Winterdienst-Pflicht
Wer haftet, wenn jemand stürzt?
Grundsätzlich der Räum- und Streupflichtige. Ist die Pflicht wirksam übertragen, kann die Verantwortung beim Beauftragten liegen – abhängig von der jeweiligen Vereinbarung.
Kann ich die Pflicht abgeben?
Die Durchführung lässt sich an einen Dienstleister übertragen. Eine gewisse Überwachungspflicht kann jedoch beim Eigentümer verbleiben.
Zu welchen Zeiten muss geräumt werden?
Verbreitet ist werktags etwa 7:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oft später. Maßgeblich bleibt die kommunale Satzung.
Reicht einmal räumen pro Tag?
Nicht unbedingt. Bei anhaltendem Schneefall oder Glätte muss im zumutbaren Rahmen wiederholt geräumt und gestreut werden.
Räum- und Streupflicht sicher erfüllen
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